Rz. 84

Die Gebühren des Rechtsanwalts in Zivilsachen und mithin auch in Unfallsachen bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, wobei in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind (§ 22 Abs. 1 RVG). In gerichtlichen Verfahren sind gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften anzuwenden (vgl. vorstehend Rdn 40), die für die außergerichtliche Tätigkeit entsprechend gelten (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert gerichtlich festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG), ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Rechtsanwalt kann gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.

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