Rz. 71

Kostenschuldner der Gerichtskosten ist gemäß § 22 Abs. 1 GKG zunächst derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger und gegebenenfalls der Widerkläger. Trifft das Gericht eine Kostenentscheidung, schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG derjenige die Gerichtskosten, dem sie darin auferlegt worden sind. Das Gleiche gilt im Falle einer Übernahme der Gerichtskosten im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG. Gemäß § 31 Abs. 2 GKG wird der Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG) dann für noch nicht gezahlte Gerichtskosten zum Zweitschuldner, die Kostenschuldner aus § 29 Nr. 1, 2 GKG werden zum Erstschuldner. Gerichtskosten, die die obsiegende Partei aufgrund ihrer Haftung als Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG aber bereits an die Staatskasse gezahlt hat und die auf die Gerichtskostenschuld der unterlegenen Partei verrechnet worden sind, können auf Antrag in der Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO als verauslagte Gerichtskosten geltend gemacht werden.[83]

[83] BGH NJW-RR 1989, 1277 = JurBüro 1989, 1569; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1295 = JurBüro 1998, 149; OLG Düsseldorf JMBl NW 1996, 262; OLG Köln FamRZ 1995, 494 = JurBüro 1994, 35.

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