Rz. 100

Für die außergerichtliche Schadensregulierung auf dem Gebiet der Kraftfahrzeughaftpflicht und der allgemeinen Haftpflicht haben früher einige Versicherungsgesellschaften Abrechnungsgrundsätze entwickelt, die freilich nur gegenüber den Anwälten angewandt werden konnten, die sich mit ihnen in allen Fällen uneingeschränkt einverstanden erklären. Ausgeschlossen von den Abrechnungsrundsätzen waren die Anwälte, die im Einzelfall von ihnen abgewichen sind. In schlicht abgerechneten Fällen führten diese Grundsätze zwar gewöhnlich zu höheren Gebühren, in anderen Fällen dagegen zu niedrigeren Gebühren als bei Abrechnung nach dem RVG. Die Abrechnungsgrundsätze sahen im Wesentlichen vor:[125]

Bei der vollständigen außergerichtlichen Regulierung von Haftpflichtschäden wird eine Geschäftsgebühr von 1,8 (1,5) aus dem Entschädigungsbetrag (Erledigungswert) gezahlt, ohne Rücksicht darauf, ob der Fall schlicht abgerechnet oder verglichen wurde.
Sind Gegenstand der Regulierung (auch) Körperschäden, erhöht sich die Gebühr ab einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR auf 2,1 (1,75).
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere durch ein Unfallereignis Geschädigte, so errechnet sich der Gegenstandswert aus der Summe der Erledigungswerte und erhöht sich die Gebühr auf 2,4 (2,0); werden (auch) Körperschäden reguliert, so erhöht sich die Gebühr ab einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR auf 2,7 (2,25).
 

Rz. 101

Folgende Versicherer haben diese Abrechnungsgrundsätze angeboten:

DEVK,
Öffentliche Landesbrandkasse Versicherungen Oldenburg,
VGH Landwirtschaftliche Brandkasse Hannover.

Andere Versicherer wendeten abweichende Abrechnungsgrundsätze an. Aktuell dürfte nur noch die HUK individuell ein vergleichbares System anbieten.

[125] Vgl. im Einzelnen AnwaltKommentar-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., Anh. I.

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