Rz. 69

Rechtsgrundlagen für die Erstellung der Rechnung des Kostenbeamten über die im einzelnen Rechtsstreit angefallenen gerichtlichen Kosten, des sog. Kostenansatzes (§ 19 GKG), finden sich insbesondere in der Kostenverfügung (KostVfg). Der Kostenansatz hat die Berechnung der Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand; zu den Kosten gehören alle für die Tätigkeit des Gerichts und der Justizverwaltung zu erhebenden Gebühren, Auslagen und Vorschüsse, § 4 Abs. 1 KostVfg. Die Kostenverfügung ist für Kostenbeamte bindendes Recht, nicht aber für Gerichte.

 

Rz. 70

Solange der Kostenschuldner oder sein Prozessgegner infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) von der Pflicht zur Bezahlung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) befreit sind, darf der Kostenbeamte keine Kostenrechnung aufstellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge