Rz. 171

In einigen europäischen Ländern (Frankreich,[376] Italien,[377] Kroatien,[378] Spanien, Luxemburg,[379] Portugal,[380] Schweiz,[381] Türkei[382]) entsteht die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten (Noterben) nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers und der testamentarischen Enterbung der zum Kreise der pflichtteilsberechtigten Personen. Vielmehr ist es in einigen Ländern erforderlich, eine Herabsetzungsklage zu erheben. Erst nach erfolgreich durchgeführter Klage gelangt der Enterbte in die Stellung eines Noterben/Pflichterben.[383] In aller Regel handelt es sich bei dem Pflichtteilsanspruch nicht um einen schuldrechtlichen Anspruch des enterbten Pflichtteilsberechtigten gegenüber den testamentarischen Erben, sondern stellt eine echte quotale Beteiligung am Nachlass in Form einer Erbquote dar. Vor diesem Hintergrund spricht man bezüglich dieses Personenkreises auch von Noterben bzw. Pflichterben.

 

Rz. 172

Sofern dieser Rechtsanspruch in Deutschland verfolgt wird, ist die Klage als Gestaltungsklage zu erheben. Die Klage auf Kürzung, also Herabsetzung der testamentarischen Verfügung, ist dabei jedoch keine wesensfremde Tätigkeit eines deutschen Gerichts. Vielmehr sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn sie örtlich zuständig sind. Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist schlicht der Umstand, dass nicht einerseits über Art. 22 EuErbVO (Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts) zwingend die Anwendung ausländischen Rechts ausgesprochen werden kann und dem betroffenen Enterbten dann im Inland die Möglichkeit der Wahrung seiner Rechte genommen würde, sofern man sich darauf beriefe; in diesem Fall läge eine wesensfremde Tätigkeit eines Gerichts vor. Zuständig sind jedoch nicht die Nachlassgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte, im Rahmen der Anwendung von § 27 ZPO.[384] In der Klageschrift finden dann in prozessualer Hinsicht die deutsche Zivilprozessordnung und in materieller Hinsicht das jeweilige materielle Recht des Landes Anwendung, das Erblasser von Todes wegen gewählt hat Anwendung. Was die materiellrechtlichen Ausführungen zur Erbfolge und zum Noterbenrecht und deren Erbquote anbelangt, wird man in aller Regel nicht um die Einholung eines Rechtsgutachtens umhinkommen.

 

Rz. 173

Die erfolgreiche Herabsetzung erfolgt durch rechtskräftiges Urteil. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte Noterbe einen Erbschein beantragen bzw. einen bereits ergangenen Erbschein, welcher unrichtig ist, einziehen lassen. Ferner ist der Pflichtteilsberechtigte Mitglied der Erbengemeinschaft.

[376] Steinhauer/Haydu, Internationales Erbrecht Frankreich, S. 56 Rn 118.
[377] Gallo, La Famiglia Le Successioni, Parte II, S. 534 ff. (543).
[378] In Kroatien bedarf es der Herabsetzungsklage für den Fall, dass der Testamentserbe den Noterbenanspruch des Noterben nicht anerkennt. Süß/Mikulic/Schön, Erbrecht in Europa, Kroatien, S. 898 Rn 58.
[379] Süß/Frank, Erbrecht in Europa, Luxemburg, S. 961 Rn 107.
[380] Süß/Wollmann, Erbrecht in Europa, Portugal, S. 109 Rn 109–110 – darin wird jedoch auch eine außergerichtliche Einigung außerhalb der Herabsetzungsklage für möglich erachtet, soweit der Noterbe die Erbschaft nicht annimmt.
[381] Hausmann, Internationales Erbrecht, Schweiz, Grdz. F V Rn 90, S. 75.
[382] Süß/Kilic, Erbrecht in Europa, Türkei, S. 1530 Rn 66.
[383] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 3 Rn 128.
[384] Vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1964, 351.

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