Rz. 142

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgericht, welche im Zusammenhang mit ENZ stehen, ist gemäß § 43 IntErbRVG die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Für im Inland ansässige Antragsteller und Beteiligte ist diese gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 IntErbRVG binnen eines Monats ab Bekanntgabe einzulegen. Für im Ausland lebende Antragsteller und Beteiligte beträgt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 IntErbRVG zwei Monate. Die Beschwerde ist dabei gegen das Ausgangsgericht gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 IntErbRVG einzulegen.[319]

[319] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 136–138.

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