Rz. 30

Vor Einführung der EuErbVO war es jedem Ausländer gestattet, gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. für im deutschen Inland belegenes unbewegliches Vermögen, in der Form einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, deutsches Recht zu wählen. Von dieser Rechtswahlmöglichkeit haben unzählige in Deutschland lebende Ausländer mit Inlandsimmobiliarvermögen regen Gebrauch gemacht. Auch diese Teilrechtswahlen waren bislang über Art. 83 Abs. 2 EuErbVO in ihrer Wirksamkeit geschützt und führten im Ergebnis unweigerlich zu einer Nachlassspaltung, wenn sich das Erbstatut des Erblassers nicht nach deutschem Erbrecht richtete.[70] Der EUGH (Rechtssache C-277/20) hat nunmehr jedoch entgegen der bislang herrschenden Meinung entschieden, dass Teilrechtswahlen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 83 Abs. 2 EuErbVO fallen.[71] Eine nur bestimmte Vermögenswerte des Erblassers erfassende Teilrechtswahl ist damit nicht wirksam.

[70] Ausführlich hierzu: Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 2 Rn 137–142.
[71] Grüneberg/Thorn, Art. 83 EuErbVO Rn 5; krit. Anmerkung: Schmidt, ZEV 2021, 717.

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