Rz. 167

In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Bestimmung des Erbstatuts, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Für ein Ehepaar, welches aus Deutschland nach Südeuropa in den Altersruhesitz verzieht, und letztwillig verfügt hat, kann das durchaus Konsequenzen haben.

 

Rz. 168

 

Beispiel

Ein Ehepaar nimmt seinen Alterswohnsitz in Spanien (kein Foralrechtsgebiet) und beabsichtigt, die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten zu bedenken. Dabei ist ihnen bereits bei Wegzug klar, dass ein Kind mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein wird. Das spanische Recht jedoch sieht, anders als das deutsche Erbrecht, ein echtes Noterbenrecht vor mit wesentlich höheren Quoten. Die Umsetzung der Verfügung ist mithin in Gefahr.

Lösungsweg Rechtswahl

Nach der EuErbVO ist es möglich, eine Rechtswahl zugunsten des Heimatlandes des Erblassers gemäß Art. 22 EuErbVO zu treffen. Dabei ist es unerheblich, wie lange der Erblasser bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU lebt. Treffen die Erblasser in ihren Verfügungen von Todes wegen jeweils eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts, so verbleibt es beim deutschen Pflichtteilsanspruch. Des Weiteren erfährt der Pflichtteilsanspruch keine Stärkung, indem er vom schuldrechtlichen Ersatzanspruch zum wahren Noterbrecht wird. Darüber hinaus sollte bei einem Verzug ins südeuropäische Ausland von der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes unbedingt Abstand genommen werden. So denn die Ehegatten gemeinsam verfügen wollen, ist dem in Deutschland errichteten Erbvertrag mit Rechtswahl gemäß Art. 25 EuErbVO in jedem Fall der Vorzug einzuräumen.

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