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Auch Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft stehen, bestimmen sich nach dem Erbstatut.[173] Die nachfolgende alphabetisch gegliederte Auflistung gibt einen Überblick darüber, welche Spezifika der Erbengemeinschaft sich insbesondere nach dem Erbstatut des Erblassers bestimmen:
▪ | Anrechnung und Ausgleichung Die Anrechnung von bereits zu Lebzeiten erhaltenen Zuwendungen des Erblassers gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestimmt sich nach dem Erbstatut des Erblassers.[174] |
▪ | Art der Gemeinschaft Die Frage, in welcher Form die Erbengemeinschaft besteht, ob als Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft etc., bestimmt sich nach dem Erbstatut.[175] |
▪ | Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Die Frage der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bestimmt sich nach dem Erbstatut.[176] Von dem Komplex der Auseinandersetzung mit umfasst ist auch die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Auseinandersetzungsvertrages der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Des Weiteren gilt für Ausgleichungspflicht von Vorempfängen das Erbstatut.[177] |
▪ | Auskunft und Rechenschaftspflichten Etwaige Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Erben untereinander richten sich stets nach dem Erbstatut.[178] |
▪ | Beendigung der Erbengemeinschaft (siehe Auseinandersetzung) |
▪ | Dauer der Erbengemeinschaft Die Dauer des Verbleibs der Erben in der Gemeinschaft sowie der Auseinandersetzungsanspruch als solches bestimmen sich nach dem Erbstatut.[179] |
▪ | Eintragung der Erbengemeinschaft in Register und Grundbücher Frage des Erbstatuts ist auch die Eintragung der Erbengemeinschaft (ungeteilt) in Grundbüchern oder ausländischen Immobilienregistern (Bruchteil-, gesamte Hand etc.). |
▪ | Entstehung der Erbengemeinschaft Die Entstehung der Erbengemeinschaft wird freilich vom Erbstatut bestimmt.[180] Früheste Möglichkeit der Entstehung einer Erbengemeinschaft ist der Tod des Erblassers (Universalsukzession). Daneben gibt es im romanischen Rechtskreis noch den ruhenden Nachlass (heriditas iacens). Hier wird der Erbe erst mit Annahme der Erbschaft Mitglied der Erbengemeinschaft. Zu beachten ist auch, dass im anglo-amerikanischen Raum in der Regel erst gar keine Erbengemeinschaft entsteht, da der Nachlass nach der Verwaltung direkt an die einzelnen Erben, durch den Administrator/Personal Representive, verteilt wird.[181] |
▪ | Haftung der Miterben Die zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze richten sich grundsätzlich auch nach dem Erbstatut des Erblassers. Bestehen jedoch mehrere Spaltnachlässe, kann die Zuordnung zu willkürlichen Ergebnissen führen, sodass in solch einem Fall eine Anpassung aus Gerechtigkeitserwägungen geboten ist.[182] |
▪ | Miterben verschiedener Staatsangehörigkeiten Setzt sich die Erbengemeinschaft aus Erben verschiedenster Nationen zusammen, so hat dies auf die Bildung und die Struktur der Erbengemeinschaft keinen Einfluss. Die Staatsangehörigkeit der Miterben spielt prinzipiell keine Rolle,[183] da sich die Entstehung und die Struktur der Erbengemeinschaft als solches nur nach dem Erbstatut des Erblassers richten.[184] |
▪ | Prozessführungsbefugnis (aktiv und passiv) Die Möglichkeit der Prozessführung ist abhängig davon, in welcher Art von Gemeinschaft sich die Miterben befinden (Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gütergemeinschaft) und wie die jeweilige Struktur die Vertretung der Gemeinschaft geregelt hat (siehe auch Arten der Gemeinschaft). Daher bestimmt das Erbstatut darüber, wie und ob Prozesse geführt werden. |
▪ | Struktur der Erbengemeinschaft Da sich die Entstehung der Erbengemeinschaft als solches nach dem Erbstatut des Erblassers richtet, bestimmt sich konsequenterweise auch die Struktur (Form) und die Beteiligung des Erben an der Erbengemeinschaft nach dem Erbstatut.[185] Erbengemeinschaften können als Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft und Gütergemeinschaften entstehen. |
▪ | Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft (siehe Auseinandersetzung der Gemeinschaft) |
▪ | Teilungsanordnungen des Erblassers Die testamentarische Teilungsanordnung richtet sich nach dem Erbstatut.[186] Zu beachten ist jedoch, dass es in südeuropäischen Ländern auch unmittelbar dinglich wirkende Teilungsanordnungen gibt. Damit findet der Eigentumsübergang (im Ausland) ohne Vollzugsakt statt. Wird mehreren Personen ein Grundstück im Wege der Teilungsanordnung zugewiesen, entsteht die Gemeinschaft unmittelbar.[187] |
▪ | Verfügungsbefugnis der Miterben Das Recht des einzelnen Erben, über seinen Anteil verfügen zu können, ihn zu veräußern oder zu übertragen, richtet sich nach dem jeweiligen Erbstatut. Was jedoch die Form der Übertragung anbelangt, so gilt das Belegenheitsrecht der Sache als maßgeblich.[188] Auch die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände beurteilt sich nach dem Einzelstatut.[189] |
▪ | Vertretung der Erbengemeinschaft Auch die Vertretung der Erbengemeinschaft nach außen ist Frage des Erbstatuts.[190] |
▪ | Verwaltung der Erbengemeinschaft Die Frage der Verwaltung der Erbengemeinschaft im Innenverhältnis ist Frage des Erbstatu... |
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