Rz. 160

Bei einem ausländischen Erbstatut ist die Erteilung eines gegenständlich auf das Inland beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis möglich.[362] Dabei finden die Grundsätze des Erbscheinsverfahrens Anwendung.[363] Zu beachten ist jedoch auch hier, dass sich im Europäischen Nachlasszeugnis umfangreiche Möglichkeiten der Darstellung einer Testamentsvollstreckung auch nach ausländischem Recht bieten. Inwieweit also ein tatsächliches Bedürfnis für ein inländisch beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis besteht, muss im Einzelfall entschieden werden. Ob eine Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht mit der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht vergleichbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Entscheidend ist, dass eine Gleichwertigkeit der Verwalterperson des ausländischen Rechts mit dem des Testamentsvollstreckers des deutschen Rechts besteht.[364]

 

Rz. 161

Insbesondere bei Vollstreckungen nach anglo-amerikanischem Recht sind die nachfolgenden Rechtsfiguren einzuordnen:

Der Executer, welcher durch Verfügung von Todes wegen bestimmt wird, ist eine zwischenberechtigte Person (Treuhänder), der als Testamentsvollstrecker qualifiziert werden kann. Auch der Administrator kann als Nachlassverwalter mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis versehen werden. Die Stellung des Trustees ähnelt jedoch eher der eines Vorerbens,[365] weshalb ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis nicht zu erteilen ist.

In einem Fremdrechtserbschein sind Testamentsvollstreckungen im Erbschein entsprechend zu vermerken, wenn sie dem deutschen Recht vergleichbar sind.[366] Ist die nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung indes jedoch nur beaufsichtigend und beschränkt die Erben nicht in Ihrer Verfügungsbefugnis, dann ist diese nicht im Erschein zu vermerken.[367]

[362] BayObLGZ 1986, 466.
[363] Hohloch/Heckel, in: Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, Kap. 26 Rn 188.
[364] OLG Frankfurt IPRspr. 1972 Nr. 125.
[365] Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, Teil 7, Kap. 4, S. 3506 Rn 664.
[366] BayObLGZ 1974, 460, 466; OLG Köln NJW 1983, 525, 526; OLG Frankfurt DNotZ 1972, 543, 544.
[367] BayObLG FamRZ 1991, 986, 987.

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