Rz. 139

Gemäß § 40 IntErbRVG erfolgt die Bekanntgabe des ENZ durch Erteilung einer beglaubigten Abschrift an den Antragsteller. Am Verfahren Beteiligte erhalten eine einfache (keinesfalls eine beglaubigte) Abschrift des ENZ. Dabei ist auf die deutliche Kennzeichnung des ENZ als "einfache Abschrift" zu achten.[314]

[314] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 132.

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