Rz. 138

Vergleichbar wie im deutschen Erbscheinsverfahren gilt für das Antragsverfahren des ENZ der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser ergibt sich zunächst einmal aus Art. 66 Abs. 1 S. 2 EuErbVO. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht ergibt sich wiederum aus den lex fori, sodass § 35 Abs. 1 IntErbRVG zur Anwendung kommt. Damit hat das Nachlassgericht die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären gem. § 26 FamFG.[312] Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des ENZ erfolgt durch Erteilung des ENZ gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 IntErbRVG. Wird das ENZ indes nicht erteilt, sondern die Erteilung abgelehnt, so ergeht hierüber gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 IntErbRVG ein Beschluss. Was die Kostenentscheidung anbelangt, so gelten die §§ 80, 81 FamFG. Kostenschuldner des ENZ ist der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG.[313]

[312] NK-NachfolgeR/Köhler, Art. 66 EuErbVO Rn 1; Prütting/Helms/Fröhler, § 352 FamFG Rn 17.
[313] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 131.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge