Rz. 135

Die inländische örtliche Zuständigkeit bestimmt sich wie auch die internationale Zuständigkeit in Art. 4 EuErbVO. Danach ist das Nachlassgericht innerhalb Deutschlands zuständig, an welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes hatte. Hatte der Erblasser indes keinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zum Zeitpunkt seines Todes, so ist das Gericht zuständig, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Fehlt auch dieser, so ist das Amtsgericht Schöneberg (Berlin) zuständig.[305] Das Amtsgericht Schöneberg darf gemäß § 343 Abs. 3 FamFG die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.[306] Eine Verweisung wird in aller Regelmäßigkeit durch das Nachlassgericht Schöneberg getroffen, wenn sich Nachlassmasse von Wert an einem anderen Ort im Inland befindet.

[305] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 127.
[306] KG, Beschluss v. 5.1.2016 – 1 AR 34/15.

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