Rz. 91
Strittig ist, ob sich der Ausgleich von lebzeitigen Vorempfängen (Zuwendungen) der Miterben untereinander nach dem Erbstatut richtet. Die herrschende Lehre vertritt hierzu die Auffassung, dass sich auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Miterben nach dem Erbstatut richten. Das Erbstatut bestimmt nach dieser Auffassung auch, wie sich der Ausgleich unter den Miterben vollzieht.[215] Der BGH hingegen subsumiert den Ausgleich lebzeitiger Vorempfänge nicht unter das Erbstatut, sondern unterwirft die Ausgleichung dem Statut des Nachlassgegenstandes, welches die Verfügung (Zuwendung) beherrscht.[216]
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