Rz. 64

Unter einer sogenannten vollen Rückverweisung versteht man, dass das Heimatrecht des Erblassers zur Bestimmung des Erbstatuts überhaupt nicht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, sondern einzig und allein auf das Recht am letzten Wohnsitz bzw. dem Domizil des Erblassers. Das Heimatrecht des Erblassers muss also die gesamte Erbfolge dem Recht überlassen, an welchem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten Wohnsitz (Domizil) hatte.[140]

[140] PalandtThorn, Art 25 EGBGB Rn 2 (2015).

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