Rz. 134

Die sachliche Zuständigkeit zur Beantragung des ENZ ist in § 34 IntErbRVG geregelt. Danach ist gem. § 34 Abs. 4 IntErbRVG das Amtsgericht als Nachlassgericht ausschließlich zuständig zur Beantragung. Eine Besonderheit galt bei der Beantragung in Baden-Württemberg: In Württemberg nahm der Bezirksnotar gem. Art. 73 ff. AGBGB und in Baden der Notar gemäß § 33 LFGG die Aufgaben des Nachlassgerichtes wahr.[304] Mit Inkrafttreten der Notariatsreform und Neuordnung des Grundbuchwesens zum 1.1.2018 des Landes Baden-Württemberg wurden alle rund 300 bestehenden staatlichen Notariate aufgelöst und freiberuflichen Notaren übergeben. Die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurden, wie im Bund auch, den Amtsgerichten übertragen.

[304] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 126.

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