Rz. 90

Bei einer Erbteilungsklage nach deutschem Recht wird ein vollständiger Teilungsplan erarbeitet und dann die gerichtliche Auseinandersetzung betrieben. Der Klageantrag ist auf die Zustimmung der Miterben gerichtet. Die Zustimmung der Miterben wird dann durch Urteil ausgesprochen bzw. die hierzu erforderliche Willenserklärung gerichtlich ersetzt.[214] In einigen europäischen Ländern wird diese Auseinandersetzung jedoch in Form einer sogenannten Gestaltungsklage durchgeführt. Diese Klage ist zwar dem deutschen Recht fremd, dennoch zulässig (zur Herabsetzungsklage vgl. Rdn 169).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach ausländischem Recht im Inland erfolgen kann, sofern ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

[214] Damrau/Tanck/Rißmann, Praxiskommentar Erbrecht, § 2042 Rn 14 und 17; BGH NJW-RR 1998, 1156, 1157.

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