Rz. 89

Eine abweichende Zuständigkeit von Erbengemeinschaften mit ausländischem Erbstatut könnte sich aus geschlossenen bilateralen Verträgen ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz EuGVVO, findet ebenso wenig Anwendung wie das Lugano-Übereinkommen.[211] Des Weiteren enthalten auch die bilateralen Niederlassungsabkommen (siehe Rdn 5 ff.) keine Bestimmungen, welche eine staatsvertragliche Zuständigkeitsregelung beinhalten.[212] Demnach sind die deutschen Gerichte zuständig, sofern sich eine örtliche Zuständigkeit ableiten lässt,[213] wie zum Beispiel aus § 27 ZPO.

[211] Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 812 ff (2007).
[212] Insbesondere § 15 des Konsularabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik enthält keine Staatsvertragliche Zuständigkeitsregelung. Vgl. hierzu Staudinger/Dörner, vor Art. 25 EGBGB Rn 181 (2007); BGH NJW 1999, 1395, 1396; Zöller/Geimer, IZPR Rn 37; Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 812 (2007).
[213] Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Rn 41.

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