Rz. 33
Ob im gesamteuropäischen Kontext, also nicht nur aus rein deutscher Sicht und der Sicht der deutschen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, ein gemeinschaftliches Testament, welches eine Bindungswirkung beinhaltet, unter Art. 24 oder 25 EuErbVO zu subsumieren ist und ob diese Bindungswirkung als Sonderanknüpfung nach Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 EuErbVO Berücksichtigung findet, ist nicht geklärt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Einordnung gemeinschaftlicher Testamente ist heftig umstritten.[76] Jedenfalls findet die Bindungswirkung als Gestaltungsinstrument im gesamteuropäischen Kontext bestenfalls im Erbvertrag nach Art. 25 EuErbVO statt.[77] Auch stellt sich der Unionsgesetzgeber die Frage von Bindungswirkungen außerhalb des Erbvertrages überhaupt nicht (vgl. Erwägungsgründe 49, 50).[78] Es kann in diesem Zusammenhang nur immer wieder wiederholt werden, dass die Mehrzahl der Südeuropäischen Juristen ein gemeinschaftliches Testament immer noch unter einen ordre public Verstoß subsumieren.[79] In der EuErbVO jedenfalls findet sich keine Spezialregelung zum gemeinschaftlichen Testament. Vielmehr taucht der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments nach der Definition in Art. 3 Abs. 1c EuErbVO überhaupt nicht mehr auf.[80]
Rz. 34
Für die Praxis bedeutet dies letztlich, dass das gemeinschaftliche Testament, abgefasst im Berliner Modell, bei grenzüberschreitenden Fragestellungen nach wie vor nicht das Mittel der Wahl darstellen sollte. Der Erbvertrag hingehen ist nunmehr in der EuErbVO gesamteuropäisch kodifiziert worden, sodass er (nur) in Rechtsordnungen, welche den Erbvertrag als Form eines letztwilligen Vertrages kennen, durchaus auch in grenzüberschreitenden Fragestellungen als Gestaltungsinstrument verwandt werden kann.
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