Rz. 52

Verweist das Recht eines Drittstaates, also eines Staates, welches die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert hat, so wird dieser im Recht des Drittstaates ausgesprochenen Renvoi angenommen. Bei diesem Verweis kann es sich um einen Rückverweis oder auch um einen Weiterverweis handeln.[119] Praktische Relevanz für den Anwendungsbereich der lit. a des Abs. 1 ist, dass das Kollisionsrecht eines Staates auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abstellt. Eine solche Verweisung würde über Art. 34 EuErbVO angenommen. Spricht das Recht eines Drittstaates indes eine double renvoi aus, so bricht die Verweisungskette bei Erreichen des ersten Landes, welches die EuErbVO anwendet, ab. Die EuErbVO lässt einen double renvoi schlichtweg nicht zu.[120]

[119] MüKo/Dutta, Art. 34 EuErbVO Rn 3.
[120] Bajons, in: Schauer/Scheuba, Europäische Erbrechtsverordnung, 2012, 29, 37; von Hein, in: Leible/Unberath, Rom 0-VO 341, 374; Frieser/Martiny, ErbR nach Art. 26 EGBGB, EuErbVO Rn 169.

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