Rz. 41

Die Regelungen in Art. 27 EuErbVO sind im Wesentlichen mit denen des Haager Testamentsformabkommens identisch.[90] Zu beachten ist jedoch, dass das Haager Testamentsformabkommen vorrangig vor den Regelungen in Art. 27 EuErbVO, zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 EuErbVO. De facto gelten die in Art. 27 EuErbVO enthaltenen Regelungen damit nur für Formfragen schriftlicher Erbverträge,[91] Schenkungen von Todes wegen[92] und auch Erbverzichte.

 

Rz. 42

Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist also hinsichtlich Ihrer Form wirksam, wenn sie[93]

dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde
dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolger von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte
dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrages oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte
dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrages oder im Zeitpunkt des Todes seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.
 

Rz. 43

Für mündliche Erbverträge und Erbverzichte gelten weder das Haager Testamentsformabkommen noch die EuErbVO. Damit verbleibt es beim Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 EGBGB, welcher jedoch auf Art. 27 EuErbVO verweist.[94] Diese Unterscheidung spielt im Ergebnis jedoch keine Rolle, da Art. 27 EuErbVO inhaltsgleich zum Haager Testamentsformabkommen auszulegen ist.[95] Bei mündlichen Verfügungen von Todes wegen oder auch auf Bild- und Tonträgern gesprochenem Text unterliegt die Anknüpfung der Form dem des Haager Testamentsformabkommens.[96]

[90] Grüneberg/Thorn, Art. 27 EuErbVO Rn 1.
[91] MüKo/Dutta, Art. 27 EuErbVO Rn 1.
[92] Grüneberg/Thorn, Art. 27 EuErbVO, Rn 2.
[93] Nach Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 77.
[94] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 76.
[95] Köhler, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, Abschnitt 1 § 4 Rn 87.
[96] Dörner, ZEV 12, 505/511.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge