Rz. 92

Auf die Erbengemeinschaft hat ein Statutenwechsel zu Lebzeiten keinen Einfluss. Die Erbengemeinschaft entsteht frühestens mit dem Eintritt des Erbfalls, sodass ein sog. hypothetisches Erbstatut auf die Bildung der Erbengemeinschaft und deren Struktur keinen Einfluss haben kann.

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