Rz. 70

Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. eröffnete Ausländern mit in Deutschland belegenem Immobilienvermögen die Möglichkeit, für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht zu wählen. Dies führt zwangsläufig in all den Fällen zu einer Nachlassspaltung, in denen das Heimatrecht des Erblassers die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. ausgesprochene Verweisung auf das Heimatrecht des Erblassers annimmt. Denn für diesen Fall werden unterschiedliche Teile des Nachlasses unterschiedlichen Sachenrechten unterworfen.[152]

[152] Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 21 (2007).

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