Rz. 51

Die Rück- und Weiterverweisung ist in Art. 34 EuErbVO normiert. Auch wenn die EuErbVO vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht und es damit, zumindest aus Sicht der ratifizierenden Vertragsstaaten, zu keiner Nachlassspaltung oder gar einer Verweisung auf ein anderes Rechtssystem kommen kann, wurde die Rück- und Weiterverweisung dennoch ausdrücklich in der EuErbVO normiert. Dabei sind in Abs. 1 Nr. 1a und 1b auch zwei Fälle normiert, welche den Grundsatz der Nachlasseinheit weiter festigen.

a) Ausgesprochene Rück- oder Weiterverweisung auf das Recht eines Mitgliedstaates

 

Rz. 52

Verweist das Recht eines Drittstaates, also eines Staates, welches die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert hat, so wird dieser im Recht des Drittstaates ausgesprochenen Renvoi angenommen. Bei diesem Verweis kann es sich um einen Rückverweis oder auch um einen Weiterverweis handeln.[119] Praktische Relevanz für den Anwendungsbereich der lit. a des Abs. 1 ist, dass das Kollisionsrecht eines Staates auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abstellt. Eine solche Verweisung würde über Art. 34 EuErbVO angenommen. Spricht das Recht eines Drittstaates indes eine double renvoi aus, so bricht die Verweisungskette bei Erreichen des ersten Landes, welches die EuErbVO anwendet, ab. Die EuErbVO lässt einen double renvoi schlichtweg nicht zu.[120]

[119] MüKo/Dutta, Art. 34 EuErbVO Rn 3.
[120] Bajons, in: Schauer/Scheuba, Europäische Erbrechtsverordnung, 2012, 29, 37; von Hein, in: Leible/Unberath, Rom 0-VO 341, 374; Frieser/Martiny, ErbR nach Art. 26 EGBGB, EuErbVO Rn 169.

b) Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats dessen Recht den Verweis annimmt

 

Rz. 53

Verweist das Recht eines Drittstaates auf das Recht eines anderen Drittstaates und nimmt dieser Drittstaat die ausgesprochene Verweisung an, so findet dies nach Art. 34 Abs. 1 lit. b EuErbVO Beachtung. Keine Beachtung findet indes, wenn ein Drittstaat auf das Recht eines anderen Drittstaates verweist und dieser wiederum eine Weiterverweisung ausspricht.[121] Für diesen Fall wird die Auffassung vertreten, dass für solch einen Fall, das Recht des ersten Drittstaates zur Anwendung gelangt.[122]

 

Rz. 54

Trotz des Willens des Unionsgesetzgebers, eine Stärkung des Grundsatzes der Nachlasseinheit durchzuführen, kann es auch nach Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung noch zu Nachlassspaltungen kommen. Beachtlich sind in diesem Kontext vorrangige Staatsverträge der einzelnen Mitgliedstaaten mit anderen Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO sowie Altfälle, in welchen zulässige Rechtswahlen/Teilrechtswahlen in letztwilligen Verfügungen getroffen wurden, welche über Art. 83 EuErbVO in ihrer Wirksamkeit und ihrem Bestand geschützt sind.

[121] MüKo/Dutta, Art. 34 EuErbVO Rn 5.
[122] V. Hein, in: Leible/Unberath, Rom 0-VO 341, 374; v. Sachsen Gessaphe, in: Deinert, Internationales Recht im Wandel, 2013, 162, 187.

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