Rz. 6

Dieser Konsularvertrag wurde zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich geschlossen.[9] Nach dem Eintritt der Türkei in den Krieg wurde er aufgehoben, ist jedoch seit dem 26.2.1952 wieder in Kraft. Die relevanten erbrechtlichen Regelungen des Konsularvertrags finden sich in den §§ 12 ff. des Anhangs zu Art. 20. In § 14 des Konsularvertrags wird das auf die Erbfolge anzuwendende Recht bestimmt.[10] Die Anwendung des Konsularvertrags führt zu einer Nachlassspaltung. Nach § 14 Abs. 1 des Konsularvertrags wird bewegliches Vermögen stets nach dem Heimatrecht des Erblassers vererbt, wohingegen gemäß § 14 Abs. 2 des Konsularvertrags unbewegliches Vermögen stets nach den Regeln des Belegenheitsort der Sache vererbt wird, "und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser, zum Zeitpunkt seines Todes, Angehöriger dieses Landes gewesen wäre".[11]

[9] Veröffentlicht im RGBl 1930 II S. 747; 1931 II S. 538.
[10] Süß/Kiliç, Erbrecht in Europa, Türkei Rn 3.
[11] Erman/Stürner, EuErbVO, Art. 75 Rn 10.

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