Rz. 16

Bestehen die Gründe für die Aberkennung nicht mehr, wird auf Antrag das Recht, von einer ausländischen FE im Inland wieder Gebrauch zu machen, erteilt, § 29 Abs. 4 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 FeV. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und die beantragte Berechtigung nicht erteilt worden ist, besteht die Berechtigung aus § 29 Abs. 1 S. 1 FeV nicht.[21]

 

Rz. 17

Zuständig für das Zuerkennungsverfahren ist gem. § 73 Abs. 3 FeV jede untere Verwaltungsbehörde.[22]

 

Rz. 18

Nach § 29 Abs. 4 FeV muss der von einer der in § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV genannten Entscheidungen Betroffene das Recht, von seiner FE im Inland wieder Gebrauch machen zu können, in jedem Fall beantragen. Dabei wird nunmehr nicht auf die Regelungen für die Neuerteilung einer FE nach vorangegangener Entziehung in der FeV Bezug genommen, weil die ausländische FE ja weiter bestanden hat und der Betreffende im Ausland fahren konnte. Es muss vielmehr nur nachgewiesen werden, dass die Gründe, die zur Aberkennung des Rechts geführt haben, nun nicht mehr bestehen.[23] Damit ist nicht zwingend eine Begutachtung zu verlangen.[24]

 

Rz. 19

Wird die Zuerkennung des Rechts abgelehnt, so ist gegen diese Ablehnung Widerspruch und Verpflichtungsklage möglich.

[21] OVG Saarland zfs 2001, 142, 143 – zur gleichlautenden früheren Vorschrift des § 4 IntKfzVO.
[22] Vgl. dazu z.B. OVG Saarland zfs 2001, 142, 144.
[23] Vgl. BR-Drucks 443/98 v. 7.5.1998, S. 328; OVG Saarland zfs 2001, 142, 143.
[24] OVG Saarland zfs 2001, 142, 143, 144.

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