Rz. 7

Erweist sich der Inhaber der ausländischen FE als

ungeeignet oder
nicht befähigt

zum Führen eines Kfz, so ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen FE im Inland Gebrauch zu machen. Bei bedingter Eignung ist die FE einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die §§ 3 und 46 FeV geltend entsprechend. Insofern gelten für die Eignung und Befähigung die gleichen Grundsätze wie für den Inhaber der inländischen FE, allerdings um das aus Gründen der Rechtssouveränität des Ausstellerstaates modifizierte Aberkennungsmodell. Auf die Ausführungen zu Eignung und Befähigung wird insofern verwiesen.

 

Rz. 8

Auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-/EWR-FE im Inland Gebrauch zu machen, wenn kein Wohnsitz im Inland besteht, richtet sich nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVG, i.V.m. § 46 FeV entsprechend.[12]

 

Rz. 9

Die Aberkennung hat nach § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 FeV zu erfolgen, wenn der Inhaber der ausländischen FE sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die FE zu entziehen, wenn sich der Inhaber der FE als ungeeignet erwiesen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Hat danach der Kraftfahrer unter Wirkung von Cannabis und Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen, so ist die für sofort vollziehbar erklärte Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen FE im Inland Gebrauch zu machen, nach den gleichen Regeln zu beurteilen wie die Entziehung einer inländischen FE. Die Aberkennungsverfügung ist rechtmäßig.[13]

 

Rz. 10

Die Behörde kann auch einen feststellenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen, dass die ausländische FE nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Das ist nur in den Fällen des § 29 Abs. 3 Nr. 2, 2a (kein Wohnsitz im Ausstellerstaat bei Führerscheinerteilung) oder Nr. 3 (vorangegangener Entzug im Inland) FeV zulässig (§ 29 Abs. 3 S. 2 FeV). Zusätzlich hat die Behörde den Inhaber zu verpflichten, den ausländischen Führerschein zur Eintragung einer entsprechenden Beschränkung vorzulegen. Das kann mit Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung versehen werden.

Mitunter treffen die Verkehrsbehörden eine Anordnung nur hinsichtlich der Vorlage des EU-Führerscheins und verzichten auf die Feststellung der Ungültigkeit in Deutschland oder ordnen den Sofortvollzug nur hinsichtlich der Vorlageverpflichtung an, nicht jedoch hinsichtlich der Feststellung der Ungültigkeit. In diesen Fällen wird im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Vorlageverpflichtung inzident die Frage geprüft, ob der ausländische Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt.[14]

 

Rz. 11

Maßnahmen, die die Behörde zunächst gegen Inhaber einer deutschen FE ergriffen hat, erledigen sich nicht dadurch, dass der Betroffene nach einem längeren Aufenthalt im Ausland mit einer jetzt im Ausland umgeschriebenen FE nach Deutschland zurückkehrt.[15] Ist vor dem Erwerb der ausländischen FE im Wege des Umtausches der deutschen FE ein im Inland eingeleitetes verwaltungsbehördliches FE-Entziehungsverfahren noch nicht abgeschlossen, dann darf bei der späteren Rückkehr aus dem Ausland nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Verpflichtung zur Vorlage des Gutachtens erledigt hat.[16]

 

Rz. 12

Bei dem zur Begründung von Eignungszweifeln herangezogenen Sachverhalt besteht keine Beschränkung auf Tatsachen, die sich zeitlich erst nach dem Erwerb des ausländischen Fahrausweises ergeben haben.[17]

 

Rz. 13

Etwas anderes gilt für Inhaber einer EU-/EWR-FE: Hier ist das Prinzip der "Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine" zu beachten. Umstände, die erst nach Ausstellung des EU-Führerscheins verwirklicht wurden oder die aufgrund einer Gesamtschau von vor und nach der Führerscheinausstellung die Fahreignung entfallen lassen oder in Frage stellen, dürfen berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Anwendung der europarechtlichen Rechtsgrundlage ist der Zeitpunkt des Gebrauchmachens der Fahrerlaubnisse. Für Fahrten nach dem 19.1.2009 ist die Anwendbarkeit der Dritten Führerschein-Richtlinie gegeben (hierzu siehe § 32 Rdn 30).

 

Rz. 14

Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen FE Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein zu vermerken und der ausstellenden Stelle und dem Kraftfahrt-Bundesamte mitzuteilen. Das erfolgt durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen "D" auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Fall eines EU-Kartenführerscheins durch Ausfüllung des Feldes 13, bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks (§ 47 Abs. 2 S. 2 FeV). Deshalb ist die mit der Aberkennungsanordnung verbundene Aufforderung, den Führerschein zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides vorzulegen, und die für den Fall der Nichtvorlage des Führerscheins aufschiebend bed...

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