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Grundsätzlich bleibt das Beschlussverfahren auch dann zulässig, wenn das Gericht noch weitere Ermittlungen durchführt. Allerdings darf im Falle weiterer Ermittlungen das Gericht nicht ohne Hinweis auf die veränderte Aktenlage entscheiden (OLG Koblenz zfs 1994, 228), denn die Heranziehung neuer, dem Betroffenen nicht bekannter Beweismittel verletzt grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Köln NJW 1996, 535). Außerdem muss dem Betroffenen erneut Gelegenheit zum Widerspruch gegeben werden (OLG Celle VRS 52, 136).

An sein Einverständnis ist der Betroffene auch dann nicht mehr gebunden, wenn sich im weiteren Verfahren neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben (OLG Brandenburg DAR 2016, 469).

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