1. Auslegungsfähige Erklärung

 

Rz. 20

Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt, dass er als solcher erkennbar ist (OLG Hamm NZV 1994, 92). Allerdings stellt das im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid enthaltene substanziierte Bestreiten noch keinen Widerspruch dar (BayObLG DAR 1997, 77). Dies ist indessen dann anders zu beurteilen, wenn der Betroffene eine ihm nachteilige Behauptung bestreitet (BayObLG NZV 1998, 80).

 

Rz. 21

Die Erklärung des Betroffenen ist in dem für ihn günstigsten Sinne (OLG Düsseldorf NZV 1995, 204) und unter Beachtung der Grundsätze des fairen Verfahrens (OLG Karlsruhe NStZ 1991, 191) auszulegen.

2. Zeitpunkt

 

Rz. 22

Der Widerspruch kann schon im Voraus wirksam erklärt werden (OLG Hamm zfs 2012, 232; OLG Hamm zfs 2013, 653), z.B. bereits im Einspruchsschreiben (BayObLG NZV 1994, 492; OLG Celle NZV 1998, 171) oder gar schon im Bestellungsschreiben (OLG Frankfurt VRS 48, 370).

3. Form

 

Rz. 23

Da der Widerspruch nicht formgebunden ist, kann er telefonisch erhoben werden (OLG Koblenz NStZ 1991, 191).

 

Rz. 24

 

Achtung: Zugangsnachweis

Den rechtzeitigen Zugang des Widerspruches bei Gericht muss der Betroffene nachweisen (BayObLG VRS 55, 53; KG VRS 42, 223). Es ist deshalb ratsam, einen Widerspruch nur schriftlich und per Zustellungsnachweis zu erheben. Ein Fax reicht gleichfalls aus.

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