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Gesetzlich geregelt ist nur der Fall, dass eine Beschlussentscheidung erging, obwohl ein wirksamer Widerspruch vorlag, nicht dagegen die Konstellation, dass das Gericht einen Hinweis gar nicht erst erteilt hatte. Ist der Hinweis unterblieben oder die Zustellung nicht nachzuweisen, ist nach h.M. die Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG zuzulassen (OLG Düsseldorf DAR 1999, 129).

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