Rz. 20

Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt, dass er als solcher erkennbar ist (OLG Hamm NZV 1994, 92). Allerdings stellt das im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid enthaltene substanziierte Bestreiten noch keinen Widerspruch dar (BayObLG DAR 1997, 77). Dies ist indessen dann anders zu beurteilen, wenn der Betroffene eine ihm nachteilige Behauptung bestreitet (BayObLG NZV 1998, 80).

 

Rz. 21

Die Erklärung des Betroffenen ist in dem für ihn günstigsten Sinne (OLG Düsseldorf NZV 1995, 204) und unter Beachtung der Grundsätze des fairen Verfahrens (OLG Karlsruhe NStZ 1991, 191) auszulegen.

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