Rz. 18

Schweigt der Betroffene, kann das Gericht von seinem stillschweigenden Einverständnis ausgehen (BGHSt 24, 29). Eine Einverständniserklärung kann auch darin gesehen werden, dass der Verteidiger die Anfrage nur mit einem Ersuchen um Akteneinsicht beantwortet und dann die Akte ohne weitere Erklärung zurücksendet (OLG Karlsruhe NZV 1996, 211).

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