Rz. 75

Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der BA hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen (§ 312 Abs. 1 S. 1 SGB III).[77] Seit 1.1.2023 besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Arbeitsbescheinigung die elektronische Form zu nutzen (§ 313a Abs. 1 S. 1 SGB III). Die zeitnahe Bescheinigung der für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Daten schützt vor Beweisschwierigkeiten im Versicherungsfall und ermöglicht außerdem eine schnelle Feststellung der Lohnersatzleistungen nach Voraussetzungen und Höhe.[78] Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aus oder händigt er sie nicht oder nicht rechtzeitig aus, droht ihm eine Geldbuße (Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III). Zugleich kommt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ein Schadensersatzanspruch der BA gegenüber dem Arbeitgeber in Betracht (§ 321 Nr. 1 Alt. 1 SGB III). Auch dem Arbeitnehmer gegenüber kann sich der Arbeitgeber durch schuldhafte verzögerte Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung sowie wegen inhaltlicher Fehler schadensersatzpflichtig machen.[79]

 

Rz. 76

Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht mehr auszuhändigen, da der Arbeitgeber seit dem 1.1.2023 elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln muss. Da es kein Papierformular mehr gibt, hat die Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer eine Kopie zuzuleiten (§ 313a Abs. 1 S. 1 SGB III).[80]

 

Rz. 77

Für die Klage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.[81] Aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer folgt eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Hilfe bei der Erlangung sozialrechtlicher Leistungen, ggf. durch Ausfüllen und Herausgabe dazu benötigter Bescheinigungen. Für eine Klage auf Berichtigung einer erteilten Arbeitsbescheinigung jedoch ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.[82]

[77] Zum Vordruck siehe unter www.arbeitsagentur.de und dort unter: Schnellzugriff > Formulare > Arbeitslosengeld > Arbeitsbescheinigung. Zu Fragen über den zu bescheinigenden Inhalt siehe BeckOGK/Bieback, § 312 SGB III Rn 1 ff.
[78] Brand/Düe, § 312 Rn 10; BeckOGK/Bieback, § 312 SGB III Rn 1 ff.
[79] Vgl. BeckOGK/Bieback, § 312 SGB III Rn 1 ff.
[80] BeckOGK/Bieback, § 313a SGB III Rn 1; a.A. Brand/Düe, § 312 Rn 11.
[81] Zum Folgenden BAG v. 30.8.2000, NZA 2000, 1359, 1360.
[82] BAG v. 13.7.1988, AP Nr. 11 zu § 2 ArbGG 1979; BSG v. 12.12.1990, SozR 3–4100 § 133 Nr. 1. Generell hingegen für Rechtsweg zu den Sozialgerichten: SGB III Brand/Düe, § 312 Rn 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge