Rz. 21

Verfügbar i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist ein Arbeitsloser dann, wenn er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn alle in § 138 Abs. 5 Nr. 1–4 SGB III geregelten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind oder ein Sonderfall der Verfügbarkeit nach § 139 SGB III vorliegt. Die Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 5 SGB III setzt Arbeitsfähigkeit und entsprechende Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen voraus.[30]

 

Rz. 22

Die Arbeitsfähigkeit ist in § 138 Abs. 5 Nr. 1–2 SGB III geregelt: § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III setzt voraus, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes (tatsächlich) ausüben kann und (rechtlich auch) darf.[31] Gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III ist erforderlich, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.

 

Rz. 23

Die Arbeitsbereitschaft ist in § 138 Abs. 5 Nr. 3–4 SGB III geregelt: Nach § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III muss der Arbeitslose bereit sein, jede Beschäftigung i.S.d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III anzunehmen und auszuüben. Und nach § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III muss der Arbeitslose bereit sein, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

 

Rz. 24

Der für den Arbeitslosen in Betracht kommende Arbeitsmarkt i.S.d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 (und Nr. 3) SGB III wird durch die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen sowie seine körperliche Eignung bestimmt.[32] Mit den üblichen Bedingungen dieses Arbeitsmarktes sind vor allem die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit angesprochen.[33] Mit der Begrenzung auf die üblichen Bedingungen des für den Arbeitslosen in Betracht kommenden Arbeitsmarktes soll sichergestellt werden, dass nur derjenige Arbeitslosengeld bezieht, der auch in Arbeit vermittelbar ist.[34]

 

Rz. 25

Zumutbare Beschäftigungen i.S.d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 (und Nr. 3) SGB III sind gemäß § 140 Abs. 1 SGB III alle der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen entsprechenden Beschäftigungen, es sei denn, dass allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit entgegenstehen. Gemäß § 140 Abs. 5 SGB III ist eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitslose ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.[35] Gleiches gilt für Teilzeitbeschäftigungen sowie die Aufnahme eines Leiharbeitsverhältnisses.[36]

 

Rz. 26

 

Praxishinweis

Auch ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitsloser sollte sich im Falle der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorsorglich arbeitslos melden, da die Arbeitsunfähigkeit vom Prinzip her nur tätigkeitsbezogen beurteilt wird und der Arbeitslose, wenn er im Hinblick auf andere (zumutbare) Beschäftigungen arbeitsfähig ist, trotz Arbeitsunfähigkeit für seine bisherige Tätigkeit verfügbar ist.[37] Ein Berufsschutz besteht gemäß § 140 Abs. 5 Alt. 3 SGB III gerade nicht.

 

Rz. 27

Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen gemäß § 140 Abs. 2 SGB III aus allgemeinen Gründen unzumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. Dabei sind arbeitsrechtlich einer Beschäftigung entgegenstehende Gründe nicht unreflektiert übertragbar: So entfällt die Verfügbarkeit einer schwangeren Arbeitslosen nicht allein dadurch, dass ihr ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG erteilt worden ist.[38] Das Beschäftigungsverbot wird im Hinblick auf eine konkrete (arbeitsvertraglich vereinbarte) Tätigkeit ausgesprochen, während im Rahmen des § 140 SGB III auch andere (zumutbare) Beschäftigungen maßgeblich sind. Gegen tarifliche Bestimmungen verstoßen Arbeitsbedingungen nur dann, wenn die Tarifnormen unmittelbar und zwingend wirken, also insbesondere dann, wenn Tarifgebundenheit gemäß § 3 TVG besteht oder die Tarifnormen allgemeinverbindlich sind (§ 5 Abs. 4 TVG).[39]

 

Rz. 28

Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen gemäß § 140 Abs. 3 S. 1 SGB III aus personenbezogenen Gründen unzumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt (sog. Entgeltschutz). In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 % dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar (§ 140 Abs. 3 S. 2 SGB III). Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (§ 140 Abs. 3 S. 3 SGB III).

 

Rz. 29

Eine Beschäftigung ist dem Arbeits...

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