Rz. 5

Das Arbeitslosengeld ist im SGB III (seit April 2012 in den §§ 136–164, bis dahin in den §§ 117–152 a.F.) geregelt. Es ist eine beitragsfinanzierte Leistung zur wirtschaftlichen Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit, die keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zur aktiven Arbeitsförderung hat.[5] Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer (§§ 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Dies kommt insbesondere in den Vorschriften über die Leistungsberechnung, deren Ausgangspunkt das dem Arbeitnehmer entgehende Entgelt bildet, zum Ausdruck. Aufgrund der Beitragsfinanzierung ist das Arbeitslosengeld grundsätzlich unabhängig von (sonstigem) Einkommen und Vermögen des Beziehers und seines Partners.

 

Rz. 6

Arbeitnehmer haben in erster Linie bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Daneben sieht das SGB III auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III)[6] sowie einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld vor (§ 162 SGB III).[7]

[5] BeckOGK/Deinert, 1.12.2019, § 3 SGB III Rn 5–7. Vgl. auch § 16 Abs. 2 SGB III, wonach Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht als arbeitslos gelten.
[6] Näher dazu Brand/Brand, § 144 Rn 1 ff.
[7] Vgl. hierzu BeckOGK/Peters-Lange, 1.2.2023, § 162 SGB III Rn 1 ff.; Brand/Brand, § 162 Rn 1 ff.

I. Voraussetzungen des Anspruchs

 

Rz. 7

Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 137 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Zudem wird Arbeitslosengeld gemäß § 136 Abs. 2 SGB III nur bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Leistungsempfänger das für die Regelaltersrente i.S.d. SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet.

1. Arbeitslosigkeit

 

Rz. 8

Gemäß § 138 Abs. 1 SGB III[8] ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

[8] Nicht gänzlich deckungsgleich mit der Definition des "Arbeitslosen" in § 16 Abs. 1 SGB III. Zum Inhalt des § 16 Abs. 1 SGB III vgl. BeckOGK/Baldschun, § 16 SGB III Rn 11 ff.

a) Beschäftigungslosigkeit

 

Rz. 9

Beschäftigungslosigkeit setzt nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Nicht in einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III steht generell derjenige, der seine Arbeitskraft nicht in persönlicher Abhängigkeit einem Dritten unterstellt, der also nicht der Verfügungsbefugnis (Direktionsrecht) eines Arbeitgebers unterworfen ist.[9] Das Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) ist aber nicht mit dem Arbeitsverhältnis identisch. Auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen oder beendet sein. Umgekehrt kann ein Beschäftigungsverhältnis bestehen, ohne dass ein wirksames Arbeitsverhältnis gegeben ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitslose seine Tätigkeit faktisch nicht (mehr) in persönlicher Abhängigkeit zu einem Dritten erbringt.[10] Eine Beschäftigungslosigkeit wird nicht durch die Aufnahme einer unentgeltlichen Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung beendet.[11]

 

Rz. 10

Diese Aussage des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gilt aber nicht uneingeschränkt. So schließt eine ehrenamtliche Betätigung Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird (§ 138 Abs. 2 SGB III); der ehrenamtlichen Betätigung steht insoweit nicht entgegen, dass dem Arbeitslosen Auslagen ersetzt werden, die ihm durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen (auch pauschaliert bis 250 EUR monatlich).[12]

 

Rz. 11

Die bedeutendere Einschränkung ist aber in § 138 Abs. 3 SGB III geregelt. Nach § 138 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB III wird die Beschäftigungslosigkeit durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ebenfalls nicht ausgeschlossen. Erwerbstätigkeit in diesem Sinne kann eine Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger sein. Bei der Beurteilung, ob die Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich eingehalten wird, kommt es auf eine vorausschauende Betrachtung an; entscheidend für die Prognose sind grundsätzlich die Merkmale und Umstände, wie sie bei Beginn der Erwerbstätigkeit vorliegen.[13] Ist die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der Zeitgrenze von weniger als 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung.[14] Unerheblich für die Beurteilung ist, ob und in welcher Höhe durch die kurzzeitige Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt wird,[15] allerdings kommt es zu einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld nach § 155 SGB III, so dass dem Arbeitslosen regelmäßig lediglich ein Freibetrag in Höhe von 165 EUR verbleibt (zur Ausnahme vgl. § 155 Abs. 2 SGB III).[16] Gelegentlich...

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