Rz. 44

Eine allgemeine Grenze für den Leistungsbezug ist in § 136 Abs. 2 SGB III festgelegt. Danach wird Arbeitslosengeld nur bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Leistungsempfänger das für die Regelaltersrente i.S.d. SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet.

 

Rz. 45

Gemäß § 35 S. 2 SGB VI wird das Ruhestandsalter mit Vollendung des 67. Lebensjahres gewöhnlich erreicht (vgl. aber auch § 235 SGB VI). Nach dem Willen des Gesetzgebers des SGB III soll die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz ab diesem Zeitpunkt durch Ruhestandsbezüge bestritten werden (typisierend, also ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall mit Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres ein Anspruch auf Regelaltersrente auch tatsächlich besteht).[56]

[56] BeckOGK/Baldschun, § 136 SGB III Rn 34.

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