1. Erwerber
Rz. 340
Der Erwerber ist immer Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ErbStG). Erwerber ist, wer bereichert ist. Gemeint ist die Bereicherung erster Stufe, also der Erwerb. Dafür ergeben sich die Kriterien in erster Linie aus dem ErbStG, da es den Steuertatbestand und die Entstehung der Steuer regelt.
2. Schenker
Rz. 341
Bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ErbStG). Er und der Beschenkte sind Gesamtschuldner (§ 44 AO). Normalerweise muss sich das Finanzamt an den Beschenkten halten.[456] Hält sich das Finanzamt ermessensgerecht an den Schenker, der zahlt, hat er damit nicht zwangsläufig die Steuer i.S.d. § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn er gegenüber dem Beschenkten auf einen Ausgleich ausdrücklich verzichtet.[457]
3. Steuerschuldner bei Zweckzuwendung
Rz. 342
Bei einer Zweckzuwendung gibt es keinen Erwerber, der besteuert werden kann. Deshalb ist hier derjenige Steuerschuldner, der die Zweckzuwendung ausführen muss (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG).
4. Steuerschuldner der Ersatzerbschaftsteuer, Erbersatzsteuer
Rz. 343
Die Ersatzerbschaftsteuer schuldet die Familienstiftung oder der Familienverein (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 4 ErbStG).
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