1. Erwerber

 

Rz. 340

Der Erwerber ist immer Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ErbStG). Erwerber ist, wer bereichert ist. Gemeint ist die Bereicherung erster Stufe, also der Erwerb. Dafür ergeben sich die Kriterien in erster Linie aus dem ErbStG, da es den Steuertatbestand und die Entstehung der Steuer regelt.

2. Schenker

 

Rz. 341

Bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ErbStG). Er und der Beschenkte sind Gesamtschuldner (§ 44 AO). Normalerweise muss sich das Finanzamt an den Beschenkten halten.[456] Hält sich das Finanzamt ermessensgerecht an den Schenker, der zahlt, hat er damit nicht zwangsläufig die Steuer i.S.d. § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn er gegenüber dem Beschenkten auf einen Ausgleich ausdrücklich verzichtet.[457]

[456] BFH v. 29.11.1961 – II 282/58 U, BStBl III 1962, 323; Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 20 Rn 26.
[457] Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 20 Rn 28.

3. Steuerschuldner bei Zweckzuwendung

 

Rz. 342

Bei einer Zweckzuwendung gibt es keinen Erwerber, der besteuert werden kann. Deshalb ist hier derjenige Steuerschuldner, der die Zweckzuwendung ausführen muss (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG).

4. Steuerschuldner der Ersatzerbschaftsteuer, Erbersatzsteuer

 

Rz. 343

Die Ersatzerbschaftsteuer schuldet die Familienstiftung oder der Familienverein (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 4 ErbStG).

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