Rz. 620

Schlägt der Erbe aus,[1045] gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Das wird erbschaftsteuerrechtlich beachtet und kann genutzt werden, um den Vermögensfluss in der Familie steuergünstig zu steuern.

 

Beispiel

Die Eheleute M und F sterben kurz hintereinander. Sie haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und ihre Kinder S und T zu Schlusserben und Ersatzerben. Die steuerlich ungünstige Vereinigung der beiden Vermögen in Bertas Hand kann vermieden werden, indem die Kinder die Erbschaft der Mutter nach dem Vater ausschlagen und als Ersatzerben nach dem Vater direkt zum Zuge kommen. Darin liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch.[1046]

 

Rz. 621

Die taktische Ausschlagung kann auch für ein Nachlasssplitting genutzt werden, um die Nachteile eines Berliner Testaments zu verringern. Der letztversterbende Elternteil schlägt die Erbschaft aus, sodass die Kinder als Ersatzerben zum Zuge kommen. Dafür erhält er eine Abfindung. Dadurch verteilt sich der Nachlass des erstverstorbenen Elternteils auf Ehegatten und Kinder. Diese Lösung bietet sich vor allem dann an, wenn das Splitting nicht durch die Wahl des Zugewinnausgleichs mit einer nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfreien Ausgleichsforderung erreicht werden kann, sei es, dass die Eheleute in Gütertrennung leben oder der Letztversterbende den höheren Zugewinn hat.

[1045] Zu anderen steuertaktischen Maßnahmen nach dem Erbfall vgl. Wachter, ErbStB 2005, 218 u. 256.
[1046] FG Düsseldorf EFG 1965, 183.

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