Rz. 615

Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer, so wird diese nach § 10 Abs. 2 ErbStG der Zuwendung zugeschlagen. Sie muss also auch versteuert werden. Deshalb kürzt der Schenker eine Geldschenkung entsprechend, sodass er am Ende nicht mehr aufzubringen hat. Die endgültige Schenkungsteuer wird in einer Näherungsrechnung berechnet. Die h.M.[1043] geht davon aus, dass der Beschenkte eine Gegenleistung i.H.d. übernommenen Steuer an den Schenker erbringen kann. Das bietet sich bei einem Sachgeschenk an.

 

Rz. 616

Die Höhe der Steuerersparnis hängt vom Freibetrag und vom Steuersatz ab, weshalb sie in der Steuerklasse I am geringsten und daher oft zu vernachlässigen ist, und in der Steuerklasse III am größten ist.

Mit dem gleichen Effekt kann der Erblasser dem Erben auferlegen, die Erbschaftsteuer eines Vermächtnisnehmers oder Auflagebegünstigten zu übernehmen.

 

Rz. 617

 

Beispiel

S schenkt seinem Enkel E (Steuerklasse II, Freibetrag 200.000 EUR) einen Geldbetrag von 400.000 EUR. Ohne Übernahmevereinbarung ergibt sich daraus folgende Steuerlast:

 
Wert des steuerbaren Erwerbs 400.000
abzüglich Freibetrag ./. 200.000
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs 200.000
Schenkungsteuer (11 v.H.) 22.000

Übernimmt S (im Innenverhältnis) diese Steuerlast, erhöht sich durch diese Zusatzleistung nach § 10 Abs. 2 ErbStG der Wert des steuerbaren

 
Erwerbs von 400.000
um 22.000
auf 422.000
abzüglich Freibetrag ./. 200.000
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs 222.000
Schenkungsteuer (11 v.H.) 24.220

Die Steuerlast hat sich durch die Zusatzleistung um (24.220 ./. 22.000 =) 2.220 EUR erhöht. Will S den E von der Steuer freistellen, muss er diesen Differenzbetrag übernehmen. Diese zusätzliche Zuwendung bleibt aber nach § 10 Abs. 2 ErbStG unberücksichtigt.

Hätte S dem E den seiner Gesamtbelastung entsprechenden Bruttobetrag geschenkt und E die Steuer selbst gezahlt, ergäbe sich folgende Steuerbelastung:

 
Zuwendung an E 424.220
abzüglich Freibetrag ./. 200.000
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs 224.220
Schenkungsteuer (11 v.H. von 224.200) 24.662

Die Steuermehrbelastungbetrüge also im Fall der Bruttozuwendung(24.662 ./. 24.220 =) 442 EUR.

Die Steuerdifferenz steigt, wenn infolge der Steuerübernahme eine tarifliche Wertgrenze überschritten wird.

[1043] Wohlschlegel, DStR 1995, 252; Moench, DStR 1993, 1586; Fromm, DStR 1993, 390.

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