Rz. 637

Steuersubjekte der Körperschaftsteuer sind die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, insbesondere Kapitalgesellschaften. Nach der Auffangvorschrift des § 3 KStG sind aber alle Personenvereinigungen körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen nicht unmittelbar bei ihren Mitgliedern nach dem EStG oder dem KStG zu versteuern ist.

 

Rz. 638

Steuerobjekt ist wie bei der Einkommensteuer das Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG), das aber nicht mit dem Einkommen i.S.d. EStG identisch ist (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG).

Offene Gewinnausschüttungen sind kein Aufwand und mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 S. 1 KStG). Dasselbe gilt auch für so genannte verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Soweit sie den handelsrechtlichen Gewinn gemindert haben, erfolgt die Korrektur außerhalb der Bilanz bei der Ermittlung des Einkommens.

 

Rz. 639

Auch bei der Körperschaftsteuer wird zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 KStG) und der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG) unterschieden. Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an den Sitz (§ 11 AO) oder die Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland an. Zusätzlich kennt das Körperschaftsteuerrecht eine weitere Form der beschränkten Steuerpflicht der Körperschaften usw., die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, soweit sie inländische Einkünfte haben, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Darunter fallen die Körperschaften usw., die steuerbefreit sind (§ 5 KStG).

Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG).

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