Rz. 240

Sofern das zu bewertende Unternehmen seinerseits an anderen Unternehmungen beteiligt ist und diese Beteiligung oder Unterbeteiligungen in seinem betriebsnotwendigen Vermögen[344] hält, ist auch für diese Beteiligungen eine eigenständige Wertermittlung vorgesehen, § 200 Abs. 3 BewG. Dies gilt sowohl für Anteile an Kapitalgesellschaften als auch Beteiligungen an Personengesellschaften.[345] Korrespondierend hiermit werden Aufwendungen und Erträge aus diesen Beteiligungen nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1f bzw. Nr. 2f BewG aus den Betriebsergebnissen eliminiert. Der Sinn und Zweck dieser Regelung erschließt sich sehr leicht am Beispiel von in einem Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Diese würden nur dann durch die Kapitalisierung des Jahresertrages zutreffend in die Bewertung einbezogen, wenn die von den Beteiligungsunternehmen erwirtschafteten Gewinne laufend an das zu bewertende Unternehmen als Anteilseigner in voller Höhe ausgeschüttet würden. Soweit aber eine Beteiligungs-Kapitalgesellschaft ihre Gewinne in den Jahren vor dem Bewertungsstichtag thesauriert hat, lässt sich ihr tatsächlicher Wert durch Kapitalisierung der dem Anteilseigner zugeflossenen Dividenden nicht bestimmen. Aus diesem Grunde ist in § 200 Abs. 3 BewG vorgesehen, dass der gemeine Wert der Beteiligungen gesondert ermittelt und sodann dem Ertragswert i.S.v. § 200 Abs. 1 BewG hinzuaddiert wird.

 

Rz. 241

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Genossenschaftsanteile keine Beteiligungen i.S.v. § 200 Abs. 3 BewG sind. Sie sind daher nicht gesondert zu bewerten bzw. zu erfassen. Etwaige Ausschüttungen/Erträge sind im Jahresertrag nach i.S.v. § 200 Abs. 1 BewG enthalten (und dort auch nicht zu korrigieren).[346]

[344] Bei Beteiligungen im nicht betriebsnotwendigen Vermögen erfolgt die gesonderte Hinzurechnung nach § 200 Abs. 2 BewG.
[345] R B 200 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[346] R B 200 Abs. 3 S. 13 ErbStR 2019.

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