Rz. 116

Für den Zeitpunkt der Steuerentstehung kommt es bei der Schenkung unter Lebenden auf den Vollzug, also die Ausführung der Schenkung an. Ausgeführt ist eine Schenkung regelmäßig dann, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er hierüber frei verfügen kann.[143] Maßgebend hierfür ist nicht der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AO, sondern der des zivilrechtlichen Eigentums. Eine Ausnahme hiervon gilt aber im Bereich der Grundstücksübertragung, wo die Schenkung bereits dann als ausgeführt angesehen wird, "wenn die Auflassung im Sinne des § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung vorliegen".[144]

[144] Vgl. z.B. FM Saarland DStR 1991, 384; R 23 ErbStR 2003.

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