Rz. 610
Praxishinweis
Alle zehn Jahre kann ein persönlicher Freibetrag und eine quantitative Befreiung des § 13 ErbStG wie z.B. für Hausrat erneut in Anspruch genommen werden. Deshalb geht ein guter Rat dahin, im Zehnjahresrhythmus zu schenken – vorausgesetzt, es lässt sich einrichten.
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