Rz. 239

Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem Unternehmen herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden diese Wirtschaftsgüter als nicht betriebsnotwendiges oder neutrales Vermögen bezeichnet. Dieses nicht betriebsnotwendige Vermögen wirkt sich in der Regel auf die nachhaltige Ertragskraft des eigentlichen operativen Geschäfts gar nicht oder nur unwesentlich aus. Vor diesem Hintergrund bildet der aus diesen Wirtschaftsgütern erzielte Ertrag oftmals nur einen sehr unzureichenden Anhaltspunkt für ihren gemeinen Wert. Wie bereits dargestellt werden im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse eliminiert (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1f bzw. Nr. 2f BewG). Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist daher im Ertragswert nach § 200 Abs. 1 BewG nicht enthalten. Gemäß § 200 Abs. 2 BewG ist das nicht betriebsnotwendige Vermögen deshalb dem Ertragswert hinzuzusetzen,[342] und zwar mit dem jeweiligen gemeinen Wert. Diese Vorgehensweise entspricht auch den betriebswirtschaftlich anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung im Rahmen des Ertragswertverfahrens.[343]

[342] R B 200 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[343] Vgl. insoweit IDW S 1 FN-IDW 2008, 271–292, Tz. 59 ff.

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