Rz. 322

Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet gem. dem neuen § 14 Abs. 2 ErbStG die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nicht vor dem Ende der für eine Änderung des Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Dasselbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit es lediglich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt.

 

Rz. 323

Die Regelung dient dazu, dass die Zusammenrechnung auch dann noch vorgenommen werden kann, wenn wegen Verletzung der Behaltensfrist bzw. des Beibehaltens der Lohnsumme ein früherer Bescheid rückwirkend geändert werden bzw. erstmalig erlassen werden muss, aber der Bescheid für den jeweiligen Letzterwerb wegen Verjährung nicht mehr geändert werden könnte.[438] Da durch § 13a Abs. 7 ErbStG der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Änderung oder auch den erstmaligen Erlass eines Bescheids wegen Verstoßes gegen die Lohnsummenvoraussetzungen sowie gegen die Behaltensfristen auf den Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde vom teilweisen bzw. völligen Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen Kenntnis erlangt, hinausgeschoben worden ist, musste auch die Festsetzungsfrist für nachfolgende Erwerbe hinausgeschoben werden. War z.B. der Vorerwerb wegen Verschonung des Produktivvermögens gem. § 13a ErbStG steuerfrei oder nur niedrig angesetzt worden und wird der Erwerb wegen Verstoßes gegen Behaltens- oder Lohnsummenbestandspflicht höher bewertet, kann ein Bescheid für einen nachfolgenden Erwerb schon verjährt sein, ohne dass der Vorerwerb überhaupt oder entsprechend höher berücksichtigt wurde. Dies soll mit der Neuregelung verhindert werden. Entsprechendes gilt für den rückwirkenden ganzen oder teilweisen Wegfall der Anwendung der Steuerklasse I auf begünstigtes Produktivvermögen gem. § 19a ErbStG.

[438] Halaczinsky/Riedel, Die neue Erbschaftsteuer, § 3 Rn 116.

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