Rz. 185

Bei sog. Full-Index-Link-Anleihen bzw. Index-Zertifikaten und ähnlichen Zertifikaten bzw. Anleihen, die in Abhängigkeit von einem Index oder einem anderen ungewissen Ereignis eine ungewisse Kapitalrückzahlung vorsehen, richtet sich die Bewertung – soweit kein Börsenkurs existiert – grundsätzlich nach dem Einlösungs(nenn)betrag.[259]

 

Rz. 186

Steht der Einlösungsbetrag im Besteuerungszeitpunkt betragsmäßig (noch) nicht fest, ist er unter Würdigung der zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner getroffenen Vereinbarungen sowie aller sonstigen relevanten tatsächlichen Verhältnisse (insbesondere der Bonität des Schuldners) zu schätzen. In die Schätzung dürfen jedoch nur solche Umstände einfließen, die im Besteuerungszeitpunkt bereits erkennbar waren. Später eintretende Ereignisse oder Umstände haben grundsätzlich außen vor zu bleiben.[260]

[259] Vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 12 BewG Rn 39.
[260] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 92; wegen weiterer Einzelheiten vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 12 BewG Rn 40 ff.

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