Rz. 235

Gem. § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag zu korrigieren;[331] das gilt insbesondere auch für entsprechende gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge. Gemeint sind hier vor allem willkürliche "Gewinnabsaugungen", z.B. in Form überhöhter Mieten und Pachten oder auch Tätigkeitsvergütungen für den Unternehmer,[332] Familienangehörige und nahestehende Personen. Im Bereich der Kapitalgesellschaften werden die hier in Betracht kommenden Sachverhalte zumeist als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sein. Ganz allgemein zählen zu den Korrekturen nach § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG solche Vermögensminderungen oder -erhöhungen im Zusammenhang mit Angehörigen des Unternehmers oder Gesellschafters oder sonstigen diesem nahe stehenden Personen.[333] Die Vermögensminderungen oder -erhöhungen müssen dabei nicht notwendigerweise in einem bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgut[334] bestehen oder mit einem solchen zusammenhängen.

[331] R B 202 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[332] Vgl. hierzu Beispiel in: H B 202 ErbStR 2019.
[333] R B 202 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 S. 2 ErbStR 2019; sowie H B 202 ErbStR 2019.
[334] R B 202 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 S. 3 ErbStR 2019.

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