Rz. 777
§ 1 Abs. 3a GrEStG[1201] fingert einen Erwerb i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG auch für Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar (oder teilweise unmittelbar und teilweise mittelbar) eine wirtschaftliche Beteiligung von wenigstens 90 % an einer inländischen Grundbesitz haltenden Gesellschaft erwirbt.
Rz. 778
Hintergrund der Regelung sind so genannte RETT-Blocker-Strukturen,[1202] bei denen ein Erwerbsinteressent bewusst weniger als 90 % der zu erwerbenden Zielgesellschaft erwirbt, die restliche Beteiligung aber auf eine zwischengeschaltete (dem Erwerber ebenfalls zu etwas weniger als 90 % gehörende) Blocker-Gesellschaft übertragen wird.
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