Rz. 69
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer auch, was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkung des Erblassers (§ 2287 BGB)[79] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Dasselbe gilt nunmehr auch für den Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments sowie für den Vermächtnisnehmer, der wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers Regress verlangen kann. Bemessungsgrundlage ist dabei stets der Herausgabeanspruch, also was – theoretisch – herausverlangt werden kann, nicht der tatsächlich realisierte Wert.[80]
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