Rz. 516

Soweit im Rahmen ein und desselben Übertragungsvorgangs mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer oder verschiedener Vermögensarten auf einen Erwerber übergehen, sind die beschäftigten Arbeitnehmer für jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln.[806] Beim Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder von Mitunternehmeranteilen ist auf die bei den jeweiligen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen.[807]

Sind in einer übergehenden betrieblichen Einheit nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, sind die Lohnsummenregelungen für diese Einheit nicht anwendbar.[808] Die den dort beschäftigten Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen werden weder in der Ausgangs- noch in der Mindestlohnsumme berücksichtigt.[809]

Die Finanzverwaltung geht zwar bei einheitlichen Übertragungen/Vererbungen mehrerer selbstständiger wirtschaftlicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Kapitalgesellschaftsbeteiligungen) davon aus, dass nach separater Ermittlung der jeweiligen Lohnsummen eine Gesamtlohnsumme zu bilden ist, also die einzelnen Lohnsummen zusammenzufassen sind.[810] Auch dies gilt aber nur hinsichtlich derjenigen betrieblichen Einheiten, in denen mehr als fünf Beschäftigte tätig sind.[811]

 

Rz. 517

Bei mehrstufigen Beteiligungs- und Holdingstrukturen sind nach § 13a Abs. 3 S. 11–13 ErbStG die Beschäftigtenzahlen (und auch die Lohnsummen) aller zum Beteiligungsverbund gehörenden Beschäftigten zusammenzurechnen.[812] Diese Zusammenrechnung kann dazu führen, dass trotz der Beschäftigung nur weniger Mitarbeiter auf Ebene der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft das Lohnsummenkriterium dennoch anwendbar ist, weil in den nachgeordneten Einheiten entsprechend viel Personal tätig ist. Außerdem kann die Zusammenrechnung dazu führen, dass in mehreren zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften jeweils in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter (z.B. ein Geschäftsführer) in jedem der Betriebe, für die sie tätig sind, jeweils als Beschäftigter im Sinne von § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG zu berücksichtigen sind.[813]

 

Rz. 518

In Betriebsaufspaltungsfällen[814] werden für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl die Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft und die des Besitzunternehmens addiert (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG), um so die Anzahl der Arbeitnehmer des Besitzunternehmens (das im Regelfall den eigentlichen Übertragungsgegenstand bildet) zu bestimmen.[815]

[806] R E 13a.4 Abs. 2 S. 10 ErbStR 2019.
[807] R E 13a.4 Abs. 2 S. 11 ErbStR 2019.
[808] Vgl. auch H E 13a.6 ErbStH 2019 mit Bsp.
[809] R E 13a.4 Abs. 2 S. 12 ErbStR 2019.
[810] R E 13a.6 S. 2 ErbStR 2019.
[811] Vgl. die Bsp. in: H E 13a.6 ErbStH 2019.
[812] R E 13a.4 Abs. 2 S. 13 ErbStR 2019. Zur Gesetzesfassung vor dem AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 (BStBl I 2013, 802) Allerdings hatten der BFH (Urt. v. 14.11.2018 – II R 34/15, DStR 2019, 687) sowie zuvor bereits das das FG Köln (Urt. v. 10.6.2015 – 9 K 2384/09, EFG 2015, 1618) und das FG Düsseldorf (Urt. v. 28.10.2015 – 4 K 269/15 F, EFG 2016, 125) dieser Auslegung der Verwaltung (für das frühere Recht) noch eine klare Absage. erteilt. Heute ist das Gesetz insoweit eindeutig, die Verwaltungsauffassung daher zutreffend.
[813] Vgl. auch Mannek, ZEV 2012, 6, 9.
[814] Eine Legaldefinition des Begriffs "Betriebsaufspaltung" fehlt im Gesetz allerdings, vgl. Oppel, SteuK 2016, 469, 474. Es ist anzunehmen, dass insoweit die ertragsteuerlichen Grundsätze anzuwenden sind, vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 117; vgl. auch R E 13a.7 Abs. 1 S. 9 ErbStR 2019.
[815] Vgl. hierzu z.B. Söffing, ErbStB 2016, 235, 249; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2313 m.w.N.

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